Die Annahme des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Staatsanwaltschaft das Auffinden der DNA des Beschwerdeführers zu belegen vermöchte, ändert daran nichts. Auch wenn keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass deren Existenz nur behauptet worden wäre, war der dem Beschwerdeführer gegenüber gemachte Vorhalt im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids aktenkundig nicht überprüfbar. Gleich verhält es sich mit dem grundsätzlichen Deliktsvorwurf. Dieser soll sich im Juli 2022 zugetragen haben, weshalb anzunehmen ist, dass insoweit entsprechende Unterlagen (wie allenfalls ein Berichtsrapport) der Polizei vorliegen dürften.