Abgesehen von zwei Einvernahmeprotokollen wurden dem Haftantrag keine weiteren Akten beigelegt. Auch wenn sich das Verfahren erst am Anfang befindet und im Rahmen des Haftanordnungsverfahrens weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung gestellt werden als im Stadium der Haftverlängerung, reichen die dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten nicht als Nachweis für die aufgefundene DNA aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweis auf BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.1).