Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2022 vorgehalten, dass bei einem Einbruchdiebstahl resp. an einem Tatort seine DNA aufgefunden worden ist (Protokoll der Hafteröffnung vom 1. Februar 2023 Z. 299 und Z. 313). Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte sie dann einzig, dass die DNA am Einbruchsort in D.________ (Ort) im Inneren der Garagenräumlichkeiten gesichert worden sei. Abgesehen von zwei Einvernahmeprotokollen wurden dem Haftantrag keine weiteren Akten beigelegt.