224 StPO mit Verweis auf Fn. 38). Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche sich nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie der beschuldigten Person vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörde handelt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 150 vom 9. Mai 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 1. Februar 2022 vorgehalten, dass bei einem Einbruchdiebstahl resp.