Unter Bezugnahme auf das Einvernahmeprotokoll vom 15. Februar 2023 weist der Beschwerdeführer in seiner Replik erneut auf sein widerspruchsfreies und stringentes Aussageverhalten hin, das als klares Wahrheitszeichen gewertet werden müsse. Die auf einem Deckel einer PET-Flasche von ihm gesicherte DNA vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen, zumal dieser in einem dem Publikum zugänglichen Raum aufgefunden worden sei und er nie bestritten habe, sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen in Garagen aufgehalten zu haben.