Ebenso würden die übrigen wichtigsten Beweise vorgehalten. Die Offenlegung dieser Beweise bereits im Stadium des Haftprüfungsverfahrens diene der Wahrheitsfindung nicht. 3.6 Unter Bezugnahme auf das Einvernahmeprotokoll vom 15. Februar 2023 weist der Beschwerdeführer in seiner Replik erneut auf sein widerspruchsfreies und stringentes Aussageverhalten hin, das als klares Wahrheitszeichen gewertet werden müsse.