Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches wenig glaubhaft sei, bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sei. Gestützt auf dieses sowie den Umstand, dass am Einbruchsort und somit im Inneren der Garagenräumlichkeiten seine DNA habe festgestellt werden können – was sie selbstverständlich und vorliegend mit dem nachgereichten Bericht der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2022 belegen könne –, müsse der dringende Tatverdacht bestätigt werden.