Er habe selbst nicht ausgeschlossen, dass er im genannten Zeitraum in der fraglichen Garage gewesen sei und DNA-Spuren hinterlassen habe. Die angeblich sichergestellte DNA tauge daher nicht als objektives Beweismittel. 3.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer delegierten Stellungnahme aus, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches wenig glaubhaft sei, bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu berücksichtigen sei.