Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts, wonach er das Transportunternehmen nicht kenne bzw. keine schriftlichen Verträge vorweisen könne, nachweislich falsch sei, weshalb auch dessen Schluss betreffend (Un-)Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht gefolgt werden könne. So habe er entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts am Schluss seiner Hafteinvernahme den Namen des Transportunternehmers zu Protokoll gegeben.