___ GmbH in D.________ (Ort) zum einen mit der zur Tatzeit unbestrittenen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie seiner am Tatort sichergestellten DNA, wobei es dazu festhielt, dass die Staatsanwaltschaft diesen Umstand bestimmt zu belegen vermöge. Zum anderen spräche auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers für eine Beteiligung an der vorgenannten Tat. Auffällig sei, dass er als Autohändler das Transportunternehmen nicht namentlich kenne bzw. preisgeben wolle und über keine Dokumente betreffend Handel von Fahrzeugen und Transport derselben verfüge.