Aber er habe sich zwecks Erwerbs von Autos in vielen Garagen aufgehalten. 3.2 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend,