_ war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung unterwegs). Auf Vorhalt, dass seine DNA am Ort des Einbruchs aufgefunden worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sein Portemonnaie sei ihm am 11. Juli 2022 abhandengekommen und möglicherweise sei dieses am Tatort abgelegt worden. Wie seine DNA dort hingelangt sei, könne er nicht erklären. Aber er habe sich zwecks Erwerbs von Autos in vielen Garagen aufgehalten.