Betreffend den Autoexport führte er aus, dass alles Schriftliche durch die Transportfirma geregelt werde. Den Namen des für die Verschiebung der Autos ins Ausland verantwortlichen Transporteurs wollte er zunächst nicht kennen. Die Telefonnummer lasse sich indes in seinem Mobiltelefon unter «G.________» finden. Schliesslich räumte er ein, dass es sich beim Transporteur um den Vater von H.________ handle (Anmerkung der Beschwerdekammer: mit H.________ war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung unterwegs).