Aufgrund der Werk- zeug-Spuren sei davon auszugehen, dass zwischen beiden Vorfällen ein Zusammenhang bestehe. 3.1.2 Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahmen nicht, dass er sich zur Tatzeit (Juli 2022) in der Schweiz aufgehalten hatte, wehrte sich aber gegen den Vorwurf, an einem Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er erklärte, dass er jeweils lediglich des Autoexports wegen hierherkomme. Wo er sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufhält, wollte er indes nicht bekannt geben. Betreffend den Autoexport führte er aus, dass alles Schriftliche durch die Transportfirma geregelt werde.