Im Inneren der Garagenräumlichkeiten habe die DNA des Beschwerdeführers gesichert werden können, was zu dessen Ausschreibung und anschliessender Verhaftung geführt habe. Weiter führte die Staatsanwaltschaft im Haftantrag aus, dass es im gleichen Zeitraum, wie demjenigen des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der E.________ GmbH, auch in F.________ (Ort) zu einem versuchten Einbruchdiebstahl in eine Garage gekommen sei. Aufgrund der Werk- zeug-Spuren sei davon auszugehen, dass zwischen beiden Vorfällen ein Zusammenhang bestehe.