2 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Der Beschwerdeführer, dem die Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl in einen Garagenbetrieb in D.________ (Ort) vorgeworfen wird, bestreitet hauptsächlich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.