Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Haftentscheids sowie die umgehende Haftentlassung. Im daraufhin von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Beschwerdeverfahren verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 8. Februar 2023 – unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme.