g Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen bis zu CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf die eher überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat auszurichten.