7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB (und Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 7 Die Sicherstellung des Bargeldbetrages von CHF 121’180.00 bleibt bis zum neuen Entscheid über die Beschlagnahme aufrechterhalten.