Zum geschätzten Umfang der im Falle einer Verurteilung vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft indes nicht. Insoweit wird lediglich festgehalten, dass die Deckungsbeschlagnahme für die Verfahrenskosten (inkl. gegebenenfalls das Erstellen eines IRM Gutachtens), Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen – nicht aber für zivilrechtliche Entschädigungen wie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche – zulässig sei, wobei sie durch die Verfahrensleitung auf die geschätzten anfallenden Kosten zu beschränken wäre. 6.6