Zudem verfüge er gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse über Vermögen von ca. CHF 400'000.00 ohne Liegenschaften. Zum geschätzten Umfang der im Falle einer Verurteilung vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft indes nicht.