Der beschlagnahmte Geldbetrag sei nicht als Notbedarf zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2023 getätigten Aussagen fortlaufend Einnahmen aus Mieten und seinem Restaurant/Bar generiere, sodass er die Unterhaltskosten für sich und seine Familie zu decken vermöge. Dass er auf das beschlagnahmte Bargeld angewiesen sei, um die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie zu bezahlen, werde in der Beschwerde erstmals vorgebracht. Zudem verfüge er gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse über Vermögen von ca. CHF 400'000.00 ohne Liegenschaften.