Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit dem Geld Schulden begleiche oder dies anderweitig ausgebe und sich so seinen allfälligen Zahlungspflichten vorsorglich entziehen würde. Der beschlagnahmte Geldbetrag sei nicht als Notbedarf zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2023 getätigten Aussagen fortlaufend Einnahmen aus Mieten und seinem Restaurant/Bar generiere, sodass er die Unterhaltskosten für sich und seine Familie zu decken vermöge.