Die Generalstaatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, aus welchen Gründen sie die Beschlagnahme des Bargelds zur Kostendeckung als notwendig erachtet. So wird angeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rücksprache mit der Verfahrensleitung zwar keine Betreibungen, gemäss seinen Angaben im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 11. Oktober 2023 aber CHF 4'000'000.00 Hypothekarschulden sowie Schulden aus privaten Darlehen von CHF 500'000.000 habe.