(BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 6.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, aus welchen Gründen sie die Beschlagnahme des Bargelds zur Kostendeckung als notwendig erachtet.