Ebenso wenig wurden die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie dessen Geschäftsbetriebe thematisiert. Nur am Rande ist festzuhalten, dass auch nicht dargelegt wurde, inwiefern sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten