263 Abs. 2 StPO), genügt die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Deckungsbeschlagnahme den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht. So geht daraus nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Jeglicher Hinweis auf die geschätzten anfallenden Verfahrenskosten fehlt. Ebenso wenig wurden die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie dessen Geschäftsbetriebe thematisiert.