je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung enthalten soll (Art. 263 Abs. 2 StPO), genügt die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Deckungsbeschlagnahme den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht.