Er rügt jedoch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des gesamten sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 121’180.00. Soweit er dagegen vorbringt, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu den mutmasslich zu erwartenden Verfahrenskosten äussere, macht er sinngemäss eine Gehörsverletzung geltend. Gleiches gilt, wenn er rügt, dass weder seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse noch die seiner Familie und seiner Geschäftsbetriebe berücksichtigt worden seien. 6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.