6. 6.1 Dass bezüglich der Deckungsbeschlagnahme ein hinreichender Tatverdacht besteht, bestreitet der Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. 4.2), zu Recht nicht. Er rügt jedoch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des gesamten sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 121’180.00. Soweit er dagegen vorbringt, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu den mutmasslich zu erwartenden Verfahrenskosten äussere, macht er sinngemäss eine Gehörsverletzung geltend.