5 gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB – zumindest derzeit – offensichtlich nicht erfüllt. 5.3 Nach dem Gesagten kann die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken nicht als rechtens bezeichnet werden, weshalb sie aufzuheben ist. 5.4 Nichts Anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft mit derselben Begründung dem Sinne nach eine Ersatzforderungs- oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) geltend machen will, zumal es auch insoweit an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt.