der ohne Bewilligung vorbestraft sei (vgl. Strafregisterauszug vom 18. September 2023) und es nun weiter zu prüfen gelte, ob die hohe Bargeldsumme aus einer illegalen Tätigkeit des Beschwerdeführers stamme oder legalen Ursprungs sei. Welche erheblichen und konkreten Hinweise aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse für einen hinreichenden Tatverdacht sprechen, erhellt jedoch nicht, zumal auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan wird, worin die näher zu untersuchende(n) strafbare Handlung(en) besteht bzw. bestehen.