Dahingehendes geht auch aus der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht hervor. Diese führt zwar nachvollziehbar aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Herkunft und zur Verwendung des Bargeldes widersprüchlich seien (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2023, S. 9 Z. 370, 377-378, 386-388, 391- 393, 400-402 und 406), die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Quittungen die Herkunft des Bargeldes nicht überzeugend zu erklären vermöchten, der Beschwerdeführer namentlich wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Auslän-