Mithin müsse abgeklärt werden, ob die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien. Selbst wenn es eher ungewöhnlich anmuten mag, dass der Beschwerdeführer eine derart hohe Bargeldsumme bei sich zuhause im Schlafzimmer aufbewahrt und den Zahlungsverkehr mittels Bargeld vornimmt, kann diese Vorgehensweise an und für sich nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Inwiefern sich daraus ein hinreichender Tatverdacht auf eine konkrete strafbare Handlung ergibt, wird nicht dargelegt. Dahingehendes geht auch aus der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht hervor.