Die Staatsanwaltschaft bringt in der angefochtenen Verfügung lediglich vor, dass es unüblich sei, Umsatz bzw. Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, in die Privatwohnung zu verbringen und dort zumindest teilweise ungesichert in einem Nachttisch aufzubewahren. Mithin müsse abgeklärt werden, ob die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien.