Dem Beschwerdeführer ist alsdann beizupflichten, dass sich die gegen ihn geführte Untersuchung unter Berücksichtigung der der Kammer zur Verfügung gestellten amtlichen Akten bislang auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung beschränkt und (formell) noch nicht auf eine oder mehrere weitere Straftaten ausgedehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft bringt in der angefochtenen Verfügung lediglich vor, dass es unüblich sei, Umsatz bzw. Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, in die Privatwohnung zu verbringen und dort zumindest teilweise ungesichert in einem Nachttisch aufzubewahren.