Hinweise darauf, dass das zwecks Einziehung zu beschlagnahmende Bargeld mit dieser mutmasslichen Straftat zusammenhängt, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist alsdann beizupflichten, dass sich die gegen ihn geführte Untersuchung unter Berücksichtigung der der Kammer zur Verfügung gestellten amtlichen Akten bislang auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung beschränkt und (formell) noch nicht auf eine oder mehrere weitere Straftaten ausgedehnt wurde.