__, F.________ und des Geschädigten selbst, zu Recht nicht, dass hinsichtlich des Vorwurfs der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Hinweise darauf, dass das zwecks Einziehung zu beschlagnahmende Bargeld mit dieser mutmasslichen Straftat zusammenhängt, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.