4 5.2 Wie eingangs dargelegt (E. 3.2), setzt die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken – zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, welche gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen erfüllt sein müssen – einen direkten Bezug der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Blick auf die der Kammer vorliegenden Beweismittel, namentlich den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 3. Oktober 2023 sowie die Aussagen von D.________, E.________, F._______