Mithin müsse die Herkunft der Gelder abgeklärt werden. Sollte sich die deliktische Herkunft bestätigen, sei das Geld einzuziehen oder allenfalls den Geschädigten zurückzugeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB nicht gegeben seien.