Dem Beschuldigten werde eine schwere Körperverletzung vorgeworfen, wobei sich der Geschädigte als Privatkläger am Verfahren beteiligt und in Aussicht gestellt habe, eine Zivilforderung geltend zu machen. Darüber hinaus führt sie an, dass unklar sei, woher das Bargeld stamme. Immerhin sei es alles andere als üblich, Umsatz bzw. Einkünfte aus einem Geschäftsbetrieb, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, in die Privatwohnung zu verbringen und dort zumindest teilweise ungesichert in einem Nachttisch aufzubewahren. Mithin müsse die Herkunft der Gelder abgeklärt werden.