1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldbetrags von insgesamt CHF 121’180.00 zunächst damit, dass diese der Sicherstellung von Vermögenswerten für Verfahrenskosten und Entschädigungen diene (Anmerkung der Kammer: sog. Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Dem Beschuldigten werde eine schwere Körperverletzung vorgeworfen, wobei sich der Geschädigte als Privatkläger am Verfahren beteiligt und in Aussicht gestellt habe, eine Zivilforderung geltend zu machen.