Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2; 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3;