268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.2 mit Hinweisen). Da sich die Deckungsbeschlagnahme auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken kann, sehen Art.