3 Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 vor Art. 263- 268 StPO und N. 53 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). 3.3 Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist.