2 wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind.