Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 459 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2023 (BJS 23 22235) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren (BJS 23 22235) gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Geschädigter). Am 18. Septem- ber 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers an, welche am 29. September 2023 durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde das im Rahmen der Hausdurchsuchung si- chergestellte Bargeld von insgesamt CHF 121’180.00 beschlagnahmt. Dagegen er- hob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. November 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung bzw. angeordnete Beschlagnahme im Verfahren BJS 23 22235 der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 13. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 32’130.00 und Fr. 89'050.00 vollumfänglich und umgehend auszuhändigen. 2. Eventualiter: Die Verfügung bzw. angeordnete Beschlagnahme im Verfahren BJS 23 22235 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 13. Oktober 2023, sei aufzuheben und die Beschlagnahme sei auf einen, der Verhältnismässigkeit Rechnung tragenden, Geldbetrag zu reduzieren. 3. Subeventualiter: Die Verfügung bzw. angeordnete Beschlagnahme im Verfahren BJS 23 22235 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 13. Oktober 2023, sei aufzuheben und es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Reduktion der Beschlagnahme auf einen, der Verhältnismässigkeit Rechnung tragenden, Geldbetrag zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. November 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 28. November 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seiner Vermögenswerte unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt 2 wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlag- nahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind. Im Ge- gensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmass- nahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die be- schuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 3.2 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfer- tigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entspre- chend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Be- schlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht er- füllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung von Vermögens- werten nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die einzuziehenden Vermögens- werte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straf- tat zu veranlassen oder zu belohnen. Für eine Beschlagnahme unter diesem Titel ist somit ein direkter Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; anders bei der De- ckungs- und der Ersatzforderungsbeschlagnahme [BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler 3 Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 vor Art. 263- 268 StPO und N. 53 zu Art. 263 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). 3.3 Unter dem Titel der Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen nötig ist. Unter den Begriff der «Entschädigung» fallen die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art. 433 StPO und nicht etwa Schadenersatzansprüche (6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.5.2 mit Hinweisen). Da sich die Deckungsbeschlagnahme auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken kann, sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesge- richts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.; 1B_109/2014 vom 3. Novem- ber 2014 E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkreti- sierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die be- schuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2). Das Verhält- nismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungs- pflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleie- rung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.2; 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. Novem- ber 2014 E. 4.3). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldbetrags von ins- gesamt CHF 121’180.00 zunächst damit, dass diese der Sicherstellung von Vermö- genswerten für Verfahrenskosten und Entschädigungen diene (Anmerkung der Kam- mer: sog. Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Dem Be- schuldigten werde eine schwere Körperverletzung vorgeworfen, wobei sich der Ge- schädigte als Privatkläger am Verfahren beteiligt und in Aussicht gestellt habe, eine Zivilforderung geltend zu machen. Darüber hinaus führt sie an, dass unklar sei, wo- her das Bargeld stamme. Immerhin sei es alles andere als üblich, Umsatz bzw. Ein- künfte aus einem Geschäftsbetrieb, wie dies vom Beschwerdeführer geltend ge- macht werde, in die Privatwohnung zu verbringen und dort zumindest teilweise un- gesichert in einem Nachttisch aufzubewahren. Mithin müsse die Herkunft der Gelder abgeklärt werden. Sollte sich die deliktische Herkunft bestätigen, sei das Geld ein- zuziehen oder allenfalls den Geschädigten zurückzugeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält dem in einem ersten Schritt entgegen, dass die Voraus- setzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB nicht gegeben seien. 4 5.2 Wie eingangs dargelegt (E. 3.2), setzt die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken – zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, welche gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen erfüllt sein müssen – einen direkten Bezug der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuch- ten Straftat voraus. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Blick auf die der Kammer vorliegenden Beweismittel, namentlich den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 3. Oktober 2023 sowie die Aussagen von D.________, E.________, F.________ und des Geschädigten selbst, zu Recht nicht, dass hinsichtlich des Vorwurfs der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt. Hinweise darauf, dass das zwecks Einziehung zu beschlagnah- mende Bargeld mit dieser mutmasslichen Straftat zusammenhängt, sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist als- dann beizupflichten, dass sich die gegen ihn geführte Untersuchung unter Berück- sichtigung der der Kammer zur Verfügung gestellten amtlichen Akten bislang auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung beschränkt und (formell) noch nicht auf eine oder mehrere weitere Straftaten ausgedehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft bringt in der angefochtenen Verfügung lediglich vor, dass es unüblich sei, Umsatz bzw. Ein- künfte aus einem Geschäftsbetrieb, wie dies vom Beschwerdeführer geltend ge- macht werde, in die Privatwohnung zu verbringen und dort zumindest teilweise un- gesichert in einem Nachttisch aufzubewahren. Mithin müsse abgeklärt werden, ob die Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien. Selbst wenn es eher ungewöhnlich anmuten mag, dass der Beschwerdeführer eine derart hohe Bargeldsumme bei sich zuhause im Schlafzimmer aufbewahrt und den Zahlungsverkehr mittels Bargeld vor- nimmt, kann diese Vorgehensweise an und für sich nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Inwiefern sich daraus ein hinreichender Tatverdacht auf eine konkrete straf- bare Handlung ergibt, wird nicht dargelegt. Dahingehendes geht auch aus der obe- rinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht hervor. Diese führt zwar nachvollziehbar aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Her- kunft und zur Verwendung des Bargeldes widersprüchlich seien (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2023, S. 9 Z. 370, 377-378, 386-388, 391- 393, 400-402 und 406), die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Quittun- gen die Herkunft des Bargeldes nicht überzeugend zu erklären vermöchten, der Be- schwerdeführer namentlich wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Auslän- der ohne Bewilligung vorbestraft sei (vgl. Strafregisterauszug vom 18. Septem- ber 2023) und es nun weiter zu prüfen gelte, ob die hohe Bargeldsumme aus einer illegalen Tätigkeit des Beschwerdeführers stamme oder legalen Ursprungs sei. Wel- che erheblichen und konkreten Hinweise aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse für einen hinreichenden Tatverdacht sprechen, erhellt jedoch nicht, zumal auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan wird, worin die näher zu untersu- chende(n) strafbare Handlung(en) besteht bzw. bestehen. Die blosse Vermutung, dass das aufgefundene Bargeld aus einer – nicht näher benannten – strafbaren Handlung stammen oder unrechtmässig verwendet werden könnte, reicht für die An- ordnung einer Zwangsmassnahme nicht aus. Mangels eines hinreichenden Tatver- dachts hinsichtlich einer konkreten Straftat, die einen direkten Zusammenhang zu den zu beschlagnahmenden Vermögenswerten aufweist, sind die Voraussetzungen 5 gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB – zumindest derzeit – offen- sichtlich nicht erfüllt. 5.3 Nach dem Gesagten kann die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken nicht als rechtens bezeichnet werden, weshalb sie aufzuheben ist. 5.4 Nichts Anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft mit derselben Begründung dem Sinne nach eine Ersatzforderungs- oder Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) geltend machen will, zumal es auch insoweit an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. 6. 6.1 Dass bezüglich der Deckungsbeschlagnahme ein hinreichender Tatverdacht be- steht, bestreitet der Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. 4.2), zu Recht nicht. Er rügt jedoch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des gesamten sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 121’180.00. Soweit er dagegen vorbringt, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu den mut- masslich zu erwartenden Verfahrenskosten äussere, macht er sinngemäss eine Gehörsverletzung geltend. Gleiches gilt, wenn er rügt, dass weder seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse noch die seiner Familie und seiner Geschäftsbe- triebe berücksichtigt worden seien. 6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begrün- den. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Be- gründung enthalten soll (Art. 263 Abs. 2 StPO), genügt die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Deckungsbeschlagnahme den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht. So geht daraus nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Jeglicher Hinweis auf die geschätzten anfallenden Verfahrenskosten fehlt. Ebenso wenig wurden die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie dessen Geschäftsbetriebe thematisiert. Nur am Rande ist festzuhalten, dass auch nicht dargelegt wurde, inwiefern sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zah- lungspflicht entziehen könnte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt. 6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten 6 bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und da- durch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdekam- mer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Hei- lung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 6.5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, aus welchen Gründen sie die Beschlagnahme des Bargelds zur Kostendeckung als notwendig erachtet. So wird angeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rücksprache mit der Verfahrensleitung zwar keine Betreibungen, gemäss seinen Angaben im Erhe- bungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 11. Oktober 2023 aber CHF 4'000'000.00 Hypothekarschulden sowie Schulden aus privaten Darlehen von CHF 500'000.000 habe. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit dem Geld Schulden begleiche oder dies anderweitig ausgebe und sich so seinen allfälligen Zahlungspflichten vorsorglich entziehen würde. Der beschlagnahmte Geldbetrag sei nicht als Notbedarf zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2023 getätigten Aussagen fort- laufend Einnahmen aus Mieten und seinem Restaurant/Bar generiere, sodass er die Unterhaltskosten für sich und seine Familie zu decken vermöge. Dass er auf das beschlagnahmte Bargeld angewiesen sei, um die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie zu bezahlen, werde in der Beschwerde erstmals vorgebracht. Zudem verfüge er gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse über Ver- mögen von ca. CHF 400'000.00 ohne Liegenschaften. Zum geschätzten Umfang der im Falle einer Verurteilung vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft indes nicht. Insoweit wird lediglich fest- gehalten, dass die Deckungsbeschlagnahme für die Verfahrenskosten (inkl. gege- benenfalls das Erstellen eines IRM Gutachtens), Geldstrafen, Bussen und Entschä- digungen – nicht aber für zivilrechtliche Entschädigungen wie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche – zulässig sei, wobei sie durch die Verfahrensleitung auf die geschätzten anfallenden Kosten zu beschränken wäre. 6.6 Zumal sich auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zur geschätzten Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten äussert, ist eine Heilung des rechtlichen Gehörs – welche ohnehin eine Ausnahme darstellt – vorliegend nicht angezeigt. Ob die mate- riellen Voraussetzungen gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 268 StPO erfüllt sind, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB (und Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) sowie wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 7 Die Sicherstellung des Bargeldbetrages von CHF 121’180.00 bleibt bis zum neuen Entscheid über die Beschlagnahme aufrechterhalten. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Beschwerde und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs) trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 8.2 Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen bis zu CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf die eher überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die eher unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschä- digung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Entschädigung ist vom Staat auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 13. Oktober 2023 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör verletzt hat 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kan- ton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 16. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9