BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl ein Antrags-, als auch ein Offizialdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb die Beschwerdeführerin und der Kanton Bern je zur Hälfte für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen haben. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 1'035.35 zu entrichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.