8 auf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verteidiger erst im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde, gibt die Kostennote vom 23. April 2024, mit welcher ein Honorar von CHF 1'866.65 resp. ein Aufwand von CHF 6.4 Stunden geltend gemacht wird, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'070.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.