__ an eine Sonderschule hätte ziehen sollen. Jedenfalls erschöpfen sich dahingehende Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte möglicherweise Sympathien für den Kindsvater hege und diesen durch ihr Verhalten im laufenden Eheschutzverfahren oder auch ausserhalb unterstützen wolle, ebenfalls in unbelegten Behauptungen. 4.5 Zusammengefasst sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und «Diskriminierung» zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.